So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten recht kurzen Podcast über
den minderschweren Fall des Totschlags. Ich nehme das jetzt gerade schon zum zweiten Mal auf,
weil die erste Aufnahme irgendwie auch beim fünften Versuch, das dann in ein Videoformat
zu exportieren immer einen Teil nicht mit exportiert hat. Genau, deswegen ein neuer Versuch,
deswegen auch ein neuer Versuch an einem neuen Ort. Sie sehen das vielleicht so richtig Homeoffice
feelingmäßig. Ich sitze momentan gerade am Küchentisch, Sie sehen im Hintergrund also ein
bisschen was von unserer Küche. Ist ja auf die Art und Weise auch schön, wenn Sie dann mal so
das Haus auf diesem Wege dann kennenlernen. Gut, aber ernsthaft. Also minderschwerer Fall
des Totschlags. Der Paragraph 213 hat eigentlich für Sie gar nicht die ganz große Klausurbedeutung,
weil minderschwere Fälle ja letztlich nicht den Bereich der Strafbarkeit, sondern den Bereich der
Strafzumessung betreffen, zu dem Sie in der Klausur letztendlich nichts oder wenig nur sagen.
Natürlich kann man, wenn es jetzt hier schon einen minderschweren Fall gibt und der Sachverhalt
drängt gerade dazu, dass man einen minderschweren Fall annimmt, was dazu schreiben. Aber wie
gesagt, das wird normalerweise nicht im Hintergrund oder im Mittelpunkt stehen,
deswegen eine insgesamt relativ kurze Behandlung. Zunächst noch mal, was ist der Paragraph 213?
Er ist eine Strafzumessungsregel. Es betrifft also nicht die Frage der Tatbestandsmäßigkeit,
sondern es betrifft die Frage der Strafzumessung innerhalb einer Verurteilung nach Paragraph 212
StGB. Nach herrschender Meinung nicht auch für Paragraph 211 StGB. Das legt ja schon der Wortlaut
nahe, der von einem minderschweren Fall des Totschlags spricht. Das heißt,
im Anwendungsbereich des Paragraphen 211 kein minderschwerer Fall. Was bedeutet das jetzt?
Das bedeutet, entweder muss ich die Gesichtspunkte, die dafür sprechen würden,
einen minderschweren Fall anzunehmen, auch letzten Endes bei der restriktiven Auslegung
der Mordmerkmale berücksichtigen. Dadurch komme ich vom Mord weg zum Totschlag und kann dann
den Paragraphen 213 berücksichtigen. Oder aber, wenn das nicht funktioniert, müssen wir eben
letzten Endes sagen, okay, schade Schokolade für den Täter, dann kommt ihm eben der Paragraph
213 nicht zugute. Man könnte natürlich auch sagen, wenn jemand so etwas bekäht wie einen Mord und
Mordmerkmale verwirklicht in einer Weise, dass wir auch mit der restriktiven Auslegung nicht mehr
davon wegkommen, dann hat er vielleicht auch keinen minderschweren Fall verdient. Gut, wenn
Sie jetzt in den Paragraphen 213 hineinschauen, dann sehen Sie, der hat zwei Varianten sozusagen,
oder zwei Alternativen. Die erste Alternative ist das, was man bezeichnen könnte als Affecttötung.
Das sind also die Fälle, in denen jemand gewissermaßen aus einem berechtigten Zorn heraus
das Opfer tötet. Berechtigter Zorn bedeutet natürlich nicht, dass er gerechtfertigt ist,
ihn zu töten, aber dass wir eben sagen, wir können das in einer Weise nachvollziehen,
die dann irgendwie auch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen kann. Das Gesetz spricht hier von
den Fällen, in denen der Täter vorher vom Opfer misshandelt oder schwer beleidigt worden ist. Da
ist es die Frage, was bedeutet schwere Beleidigung, also bei einer Beleidigung, bei einer Äußerung der
Missachtung, da kann man sich vielleicht nur schwer vorstellen, dass das dann wirklich hinreichender
gerechtfertigt ist. Das ist sicherlich auch eine Frage, die sich im Lauf der Zeit in der
gesellschaftlichen Beurteilung ein bisschen verändert hat. Wenn Sie in die frühere Rechtsprechung
hineinschauen, finden Sie da auch so Fälle wie, der Ehemann tötet seinen Nebenbuhler,
weil er es als eine schwere Beleidigung empfindet, dass da seine Frau mit diesem anderen Mann
irgendwie etwas hat. Das ist wahrscheinlich auf der Grundlage der heutigen Moralvorstellungen eher
schwer vorstellbar. Durch diese Misshandlung, die auch ein gewisses Gewicht haben muss,
also körperliche Misshandlung oder schwere Beleidigung, die gegenüber dem Täter oder einem
Angehörigen des Täters erfolgt ist, muss der Täter letzten Endes auf der Stelle zur Tat
hingerissen worden sein. Also das bedeutet, wenn Sie beleidigt worden sind und dann erst mal
eine Woche überlegen, war das überhaupt eine Beleidigung und war das so schlimm und dann
eine weitere Woche überlegen und wie bringe ich den jetzt als Strafe dafür um, dann können Sie
sich nicht auf den Paragrafen 213 berufen, sondern es geht, ja Stichwort Affekttötung, um die Fälle,
wo sie wirklich spontan sozusagen durch das Geschehen dazu hingerissen worden sind. Des
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:11:50 Min
Aufnahmedatum
2021-04-16
Hochgeladen am
2021-04-16 12:46:43
Sprache
de-DE